Satzung – der Aloys & Brigitte Coppenrath Stiftung
Präambel
Frau Brigitte Coppenrath hat zusammen mit ihrem verstorbenen Mann, Herrn Aloys Coppenrath, das Unternehmen Coppenrath & Wiese in Osnabrück gegründet und über eine Generation zu einem der bedeutsamsten Familienunternehmen in Deutschland ausgebaut. Nach der Veräußerung des Familienunternehmens Coppenrath & Wiese will Frau Coppenrath mit der Errichtung dieser gemeinnützigen Stiftung einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag zur Förderung zukünftiger Existenzgründungen und des Unternehmertums leisten. Sie will damit auch der gesellschaftlichen Verantwortung als Unternehmerfamilie gerecht werden. Die Tätigkeit der Stiftung soll auf den Stadt- und Landkreis Osnabrück sowie die Grafschaft Bentheim und das Emsland fokussiert werden.
Die Gremien der Stiftung sollen bei der Führung der Stiftung den unternehmerischen Leitlinien und ethischen Überzeugungen von Aloys und Brigitte Coppenrath folgen, soweit dies im Rahmen der Gemeinnützigkeit der Stiftung zulässig ist. Dies vorausgeschickt, gibt die Stifterin der Stiftung nachfolgende Stiftungssatzung:
§1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen Aloys & Brigitte Coppenrath Stiftung
2. Stifterin im Sinne dieser Satzung ist Frau Brigitte Coppenrath.
3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke der Stiftung sind:
a) Die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, insbesondere an der Universität Osnabrück und der Hochschule Osnabrück.
b) Die Förderung der Ausbildung und Fortbildung auf dem Gebiet der Gründung, Entwicklung und Führung von Unternehmen (Existenzgründung).
c) Die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Förderung therapeutischer Heilansätze.
Regionaler Schwerpunkt der Fördertätigkeit der Stiftung sollen der Stadt- und Landkreis Osnabrück sowie die Grafschaft Bentheim und der Landkreis Emsland sein.
3. Die vorgenannten Stiftungszwecke werden insbesondere in folgender Weise verwirklicht
a) Die Förderung von Absolventen der Hochschule Osnabrück und der Universität Osnabrück für Unternehmensgründungen in der Region Osnabrück. Gefördert werden kann sowohl die Ausstattung mit dem notwendigen Betriebskapital zur Verwirklichung erfolgversprechender Geschäftsideen (Startkapitalisierung); förderfähig sind aber auch StartUp- Ausgründungen, die ihren regulären Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben.
b) Die Förderung ergänzender Finanzierungen von Forschungsvorhaben und der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Bereichen Entrepreneurship, Unternehmensgründung, SpinOff, regionale Gründerkultur.
c) Die Förderung gemeinsamer Entwicklungsfelder der Universität und Hochschule Osnabrück, die für die Hochschullandschaft in der Region Osnabrück bedeutsam sind und in denen Absolventen ihre berufliche Zukunft innerhalb der Region Osnabrück beginnen können.
d) Die Förderung nichtakademischer Existenzgründer
e) Die Finanzierung von Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Universitäten sowie andere Informations- und Seminarveranstaltungen.
f) Die Vergabe und Finanzierung von Forschungsaufträgen.
g) Die Vergabe von Preisen für hervorragende Prüfungsleistungen von Hochschulabsolventen und Innungsmeistern sowie Auszubildenden.
h) Die Information, Unterrichtung und Begleitung von Existenzgründern bis zum Gründungsstadium, einschließlich der Unterstützung und Mitwirkung bei der Erstellung von Businessplänen und der Einholung von Gutachten sowie anderen Entscheidungshilfen.
i) Die Förderung von therapeutischen Reitangeboten auf dem Hof Kasselmann in Hagen, a.T.W.
4. Die Stiftung kann die vorstehenden Stiftungszwecke auch unmittelbar verwirklichen durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den in diesem § 2 genannten Gebieten. Die Stiftung kann anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Vereinen, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, vorausgesetzt diese fördern Maßnahmen i.S.d. Stiftungszweckes.
5. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
6. Bei allen geförderten Projekten ist eine inhaltliche Mitsprache der Stiftung zu gewährleisten.
7. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung steht den Begünstigten nicht zu. Die Empfänger sind jeweils zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zeitnah nachzuweisen.
8. Die Aufgaben der Stiftung können, den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände folgend, im Rahmen der Gemeinnützigkeit und im Sinne des Stifterwillens, wie er in der Satzung niedergelegt ist, behutsam durch Satzungsänderungen weiterentwickelt werden.
§3 Vermögen der Stiftung §3 Vermögen der Stiftung
1. Das Vermögen besteht mit ihrer Einrichtung aus Barvermögen in Höhe von 4.000.000,00 Euro.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zuwendungen der Stifterin oder von Dritten stehen der Stiftung für ihre satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfügung, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsen sollen.
3. Nach dem Wunsch der Stifterin soll das Stiftungsvermögen durch weitere Zustiftungen aus ihrem Vermögen, spätestens durch Verfügung von Todes wegen aufgestockt werden. Die Stifterin ist auch berechtigt, weitere Zustiftungen in der Form vorzunehmen, dass diese innerhalb eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren verbraucht werden. In diesem Fall ist das Grundstockvermögen der Stiftung in einen verbrauchsfähigen Teil und einen dauerhaft zu erhaltenden Teil aufzugliedern und auszuweisen. Jede Zustiftung muss eine Zuwendungsbestimmung beinhalten, die ausdrücklich ausweist, ob diese für den zu erhaltenden oder den verbrauchsfähigen Teil des Grundstockvermögens bestimmt ist.
4. Überschüsse aus der Vermögensverwaltung können im Jahr der Errichtung der Stiftung und in den zwei folgenden Kalenderjahren ganz oder teilweise dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden.
5. Wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist, kann das Stiftungsvermögen mit Zustimmung der Stiftungsbehörde für satzungsmäßige Zwecke angegriffen werden. In den Folgejahren ist der in Anspruch genommene Betrag soweit wie möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen.
§4 Erfüllung der Stiftungsaufgaben
Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus etwaigen nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen der Stifterin oder Dritter (Spenden) erfüllt. Die Kosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
§5 Beschränkung auf Stiftungszweck
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
3. Aus den Erträgen der Stiftung können im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig zu erfüllen.
§6 Organe der Stiftung
1. Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
2. Die Mitglieder der Organe haften der Stiftung gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§7 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren, höchstens drei Mitgliedern. Die ersten Mitglieder des Vorstandes werden von der Stifterin im Stiftungsgeschäft benannt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 5 Jahre, soweit bei der Bestellung keine abweichende Regelung getroffen wurde. Dies gilt auch für die von der Stifterin benannten Mitglieder. Nach dem Versterben der Stifterin werden die Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium für die Amtsdauer von bis zu 5 Jahren gewählt und abberufen. Die Mitglieder des Vorstandes können – auch mehrfach – wiedergewählt werden. Das Kuratorium bestimmt aus den Reihen des Vorstands den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter.
2. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes der Stiftung sein. Satz 1 gilt nicht für die Stifterin.
3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt nur persönlich ausüben auch, soweit eine Stellvertretung in den gesetzlichen Teilbereichen zulässig sein sollte – ist sie ausgeschlossen. Jedes Mitglied des Vorstands kann sein Amt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das gesetzliche Recht zur fristlosen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hierbei unberührt.
4. Mitglieder des Vorstands scheiden ohne weiteres mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Vorstand aus, es sei denn, ihre Amtszeit wird bis zur Vollendung des 78. Lebensjahres verlängert. Der Stifterin steht das lebenslange Recht zu, Mitglied des Vorstandes zu sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
5. Nach dem Ableben der Stifterin können Mitglieder des Vorstands vom Kuratorium bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.
6. §18 Nr. 2 bleibt unberührt.
§8 Innere Ordnung des Vorstandes
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand regelt.
§9 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt nach Maßgabe des Abs. 11 durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Das Kuratorium kann den Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsbefugnis verleihen und diese von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Soweit die Stifterin Mitglied des Vorstandes ist, ist diese stets einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Die Mitglieder des Vorstands führen gemeinschaftlich die Geschäfte der Stiftung. Die Geschäftsführungsbefugnis kann durch die Geschäftsordnung des Kuratoriums oder des Vorstands beschränkt werden.
3. Die Mitglieder des Vorstands haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck und diese Satzung gebunden.
4. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Stiftungszwecke und nach dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Vergabe von Stiftungsmitteln
c) die Entscheidung über die Bildung von Rücklagen
d) Rechnungslegung und Berichterstattung über die Verwaltung der Stiftung an das Kuratorium und an die Stiftungsaufsicht
e) die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung
f) eine ordnungsgemäße und sorgfältige Finanzplanung. Der Vorstand stellt jährlich einen Finanzplan auf, der auf Grundlage der strategischen Grundsatzentscheidungen einen kurz- und mittelfristigen sowie ggf. langfristigen operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze beschreibt. Dem Kuratorium muss die Jahresplanung (= kurzfristige Finanzplanung) des folgenden Jahres bis spätestens zum 15. Dezember des laufenden Jahres zur Zustimmung vorgelegt werden.
g) die Information des Kuratoriums mindestens einmal im Jahr über alle für die Stiftung relevanten Fragen der Planung insbesondere der Projektplanung. Das Kuratorium kann mit einfacher Mehrheit auch im Umlaufverfahren zusätzliche Sitzungen schriftlich beantragen.
h) bis zum 31. Mai eines jeden Jahres ein umfassender Bericht an das Kuratorium über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers – soweit die Stiftung prüfungspflichtig ist – über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres. Nach Möglichkeit sollen auch Vorschläge für die zukünftige Tätigkeit der Stiftung sowie ein Entwurf des kurzfristigen Finanzplans vorgelegt werden.
i) ggf. die Anstellung von Mitarbeitern. 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die in der Regel quartalsweise, im Übrigen nach Bedarf vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. § 18 Nr. 3 bleibt unberührt.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Vorstand besteht, an der Beschlussfassung teilnimmt.
8. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Vorstands in Abschrift zuzuleiten ist. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur binnen 4 Wochen nach Erhalt der Abschrift gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anfechtung der protokollierten Beschlüsse nicht mehr zulässig.
9. Beschlüsse sind auch außerhalb von Sitzungen, insbesondere im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, sofern der Vorsitzende dies anordnet und kein Vorstandsmitglied widerspricht oder sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen.
10. Der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung nach Außen. Sofern der Vorsitzende diese Aufgabe nicht wahrnehmen kann, übernimmt diese sein Stellvertreter. Zur Wirksamkeit der von dem Stellvertreter getroffenen Maßnahmen ist der Nachweis, dass der Vorsitzende verhindert war, nicht erforderlich.
11. Der Vorstand darf Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung hinausgehen oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, nur mit Zustimmung des Kuratoriums vornehmen. Dies gilt insbesondere für folgende Geschäfte und Maßnahmen:
a) Die Festlegung der strategischen Grundsätze und Schwerpunkte der Stiftungsarbeit.
b) Neue Stiftungsvorhaben, die einzeln 10% des Fördervolumens des jeweiligen Jahres übersteigen. Insgesamt darf die Summe der Stiftungsvorhaben ohne explizite Zustimmung des Kuratoriums 30% des Förderungsvolumens des jeweiligen Jahres nicht übersteigen. Der Vorstand darf prinzipiell jedes neue Stiftungsvorhaben dem Kuratorium zur Genehmigung vorlegen.
c) Die Inanspruchnahme freier Rücklagen gem. § 5 Absatz 3
d) Den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen jeder Art (ausgenommen sind Beteiligungen im Rahmen der Vermögensverwaltung der freien Rücklagen gemäß § 5 Absatz 3). Das Kuratorium kann durch Beschluss weitere Geschäfte und Maßnahmen definieren, die nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.
§10 Vergütung der Vorstandsmitglieder
1. Die Vorstandsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer angemessenen Auslagen eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe das Kuratorium jährlich festlegt. Die Entschädigung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen und dem Vermögen der Stiftung stehen.
2. Beratungsleistungen zugunsten der Stiftung können mit Zustimmung des Kuratoriums gesondert vergütet werden, sofern hierdurch der Stiftungszweck nicht gefährdet wird. Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütungen sind vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu vereinbaren (§ 6 Abs. 4 Satz 3 Niedersächsisches Stiftungsgesetz).
§11 Zusammensetzung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Der Stifterin steht das Recht zu, auf Lebenszeit Mitglied und Vorsitzende des Kuratoriums zu sein. Nach dem Ableben der Stifterin sollen bei der Zusammensetzung des Kuratoriums folgende Grundsätze beachtet werden:
a) Jedes Kuratoriumsmitglied muss über die für das Amt erforderliche Sachkunde verfügen.
b) Mindestens ein Mitglied des Kuratoriums soll Erfahrungen in der Führung oder Überwachung eines Familienunternehmens haben.
c) Mindestens ein Mitglied des Kuratoriums soll über Erfahrungen in der Führung und Überwachung einer gemeinnützigen Organisation, die der Größe und des Umfangs der Aloys & Brigitte Coppenrath Stiftung entspricht, verfügen.
d) Mindestens ein Mitglied des Kuratoriums soll über Erfahrungen in den Bereichen Wissenschaft und Forschung verfügen.
2. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden von der Stifterin im Stiftungsgeschäft benannt. Im Übrigen werden die Mitglieder des Kuratoriums von dem Kuratorium in seiner letzten Zusammensetzung im Wege des Kooptationsverfahrens selbst gewählt. Ein ausscheidendes Kuratoriumsmitglied soll einen Vorschlag für einen Nachfolger unterbreiten. Der Vorschlag entfaltet keine Bindungswirkung.
3. Die Amtszeit der Kuratoren beträgt höchstens 5 Jahre. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich. Die genaue Amtszeit wird im Stiftungsgeschäft oder in dem Beschluss über die Wahl festgelegt.
4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bei Bedarf einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt das Kuratorium gegenüber dem Vorstand. Sofern der Vorsitzende diese Aufgabe nicht wahrnehmen kann, übernimmt diese sein Stellvertreter. Zur Wirksamkeit der von dem Stellvertreter getroffenen Maßnahmen ist der Nachweis, dass der Vorsitzende verhindert war, nicht erforderlich.
5. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sein Amt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das Recht zur fristlosen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sein Amt nur persönlich ausüben, auch soweit eine Stellvertretung in den gesetzlichen Teilbereichen zulässig sein sollte, ist sie ausgeschlossen. Verhinderte Mitglieder des Kuratoriums sind zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt. Mitglieder des Kuratoriums scheiden ohne weiteres mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus; dies gilt nicht für die Stifterin selbst.
6. Die Abberufung eines Mitglieds des Kuratoriums ist nur aus wichtigem Grund möglich. Über die Abberufung entscheidet das Kuratorium mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums, wobei dem abzuberufenen Mitglied kein Stimmrecht zusteht.
7. §18 Nr. 2 bleibt unberührt.
8. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger lediglich bis zum Ende der Amtszeit gewählt.
§12 Aufgaben des Kuratoriums
1. Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte der Stiftung zu beraten und zu überwachen. Das Kuratorium ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für die Stiftung einzubinden. Das Kuratorium führt mit dem Vorstand einen regelmäßigen Dialog über die Erfüllung und Weiterentwicklung des Stiftungszwecks, die Stiftungsstrategie sowie die Sicherung der Kontinuität der Stiftung.
2. Das Kuratorium beschließt insbesondere über:
a) Die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Satzungsänderungen, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung;
c) Die Zustimmung zum Finanzplan der Stiftung.
d) Die Wahl des Abschlussprüfers der Stiftung;
e) Die Genehmigung des (geprüften) Jahresabschlusses der Stiftung;
f) Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr;
g) Die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen;
3. Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands.
4. Das Kuratorium kann sich bei seiner Tätigkeit sachverständigen Rats bedienen und zu seinen Sitzungen Sachverständige und Berater hinzuziehen. Diese Sachverständigen und Berater sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
5. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§13 Sitzungen und Beschlussfassung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium entscheidet über alle Angelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit durch Beschluss. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Erweist sich eine Sitzung als nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung einberufen; diese Sitzung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, soweit hierauf in der Einberufung für die neue Sitzung hingewiesen worden ist. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 9 Absatz 8 gilt entsprechend.
2. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr eine Sitzung abhalten. Die Geschäftsordnung des Kuratoriums kann eine höhere Zahl festlegen. Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich, per Telefax oder per Email einberufen. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Frist abkürzen und mündlich oder telefonisch einberufen. Bei einem Beschluss zu Änderung der Satzung beträgt die Frist 2 Monate. Auf Wunsch des Vorsitzenden des Kuratoriums, einer einfachen Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder oder auf Wunsch des Vorstands der Stiftung können zusätzliche Sitzungen einberufen werden.
3. Beschlüsse sind auch außerhalb von Sitzungen, insbesondere im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, sofern der Vorsitzende dies anregt und kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht oder sich alle Mitglieder des Kuratoriums an der Beschlussfassung beteiligen. Absatz 1 gilt für diese Beschlüsse entsprechend.
4. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung verlangt ausdrücklich eine größere Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Stellvertreter steht im Verhinderungsfall des Vorsitzenden dieses Recht zum Stichentscheid ebenfalls zu.
5. Beschlüsse gegen die Stimme von Frau Brigitte Coppenrath können nicht gefasst werden. §18 Nr. 3 bleibt unberührt.
§14 Vergütung der Kuratoriumsmitglieder
1. Über die Vergütung der Mitglieder des Kuratoriums beschließt das Kuratorium durch Beschluss. §13 Absatz 5 bleibt unberührt. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen und dem Vermögen der Stiftung stehen.
2. Beratungsleistungen zugunsten der Stiftung können mit Zustimmung des Kuratoriums gesondert vergütet werden, sofern hierdurch der Stiftungszweck nicht gefährdet wird. Art und Umfang der Dienstleistungen und deren Vergütungen sind vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu vereinbaren (§6 Abs. 4 Satz 3 Niedersächsisches Stiftungsgesetz).
§15 Änderung der Stiftungssatzung
1. Satzungsänderungen setzen triftige Gründe voraus. Sie sollen eine maßvolle Anpassung der Satzung an den Wandel der Zeit ermöglichen. Triftige Gründe sind insbesondere wesentliche Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen sowie wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung. Die neuen Regelungen sind unter Beachtung des Willens der Stifterin zu treffen. Diese Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
2. Satzungsänderungen werden erst nach der Zustimmung der Aufsichtsbehörde wirksam. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder des Kuratoriums und der Zustimmung des Vorstands.
4. §§17 und 18 Nr. 1 bleiben unberührt.
§16 Interessenkonflikte, Verschwiegenheit
1. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind allein dem Stiftungsinteresse verpflichtet. Kein Mitglied des Kuratoriums und des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen unmittelbar persönliche Interessen verfolgen. Jedes Mitglied des Kuratoriums und des Vorstands hat mögliche Interessenskonflikte unverzüglich offen zu legen.
2. Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums dürfen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Stiftung weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen.
3. Über alle Angelegenheiten der Stiftung, namentlich über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, ist gegenüber Außenstehenden Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung dauert auch nach dem Ausscheiden aus Kuratorium und Vorstand zeitlich unbegrenzt fort.
4. Die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands. Bei dessen Verhinderung wird sie durch seinen Stellvertreter oder ein beauftragtes Kuratoriums-mitglied wahrgenommen.
5. Bei Rechtsgeschäften mit Organmitgliedern ist durch den Wirtschaftsprüfer ein Dritt-vergleich durchzuführen. Die Marktgerechtigkeit dieser Rechtsgeschäfte ist im Prüfungs-bericht zu bestätigen.
§17 Auflösung und Abwicklung
1. Das Kuratorium entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand über die Auflösung der Stiftung. Ein solcher Beschluss ist nur aus zwingenden Gründen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Ein zwingender Grund liegt besonders dann vor, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann. Dieser Beschluss muss einstimmig getroffen werden.
2. Bei Auflösen oder Aufhebung der Stiftung fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke. Die Körperschaft wird vom Kuratorium bestimmt.
3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
§18 Stifterrechte
Der Stifterin bleiben zu ihren Lebzeiten nachfolgend bezeichnete höchstpersönliche Rechte vorbehalten, die bei ihrer Ausübung den in dieser Satzung entsprechend bezeichneten Rechten des Kuratoriums und Vorstands vorgehen (Stifterrechte):
1. Die Änderung der Satzung im Rahmen der Gemeinnützigkeit der Stiftung sowie die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung;
2. Berufung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands, auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes;
3. Solange die Stifterin Mitglied des Kuratoriums und/oder des Vorstands ist, kommt ein Beschluss des Kuratoriums bzw. des Vorstands einschließlich seiner Ausschüsse nicht zustande, wenn die Stifterin mit nein stimmt oder sonst widerspricht (Veto- und Widerspruchsrecht). Hat die Stifterin an einer Beschlussfassung nicht teilgenommen oder dieser nicht bereits widersprochen, ist der Beschluss der Stifterin unverzüglich zuzustellen. Ein Widerspruch der Stifterin gegen diesen Beschluss kann nur binnen vier Woche nach Zustellung gegenüber dem Kuratorium erklärt werden.
§19 Abschlussprüfung
1. Der Jahresabschluss, die Jahres- und Vermögensrechnung sowie der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind nach dem Ableben der Stifterin von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat auch die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Stiftungsmittel, die Einhaltung der Vorschriften der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeit, den Erhalt des Stiftungsvermögens und die Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsführung durch den Vorstand zu prüfen.
2. Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsbericht dem Kuratorium vorzulegen.
3. Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers obliegen dem Kuratorium.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
§21 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Etwaige Regelungslücken sind im Sinne von Zweck und Aufgaben der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen.